Willkommen bei den Gartenfreunden Arkenberge

Gartenordnung
des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Pankow e.V.
(Stand Mai 2017)
1. Nur niedrige und halbhohe Ziergehölze mit einer maximalen Wuchshöhe von 2,50 m sind zulässig.
2.    Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nicht zulässig.
3.    Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) ist verboten.
Ausnahmen können nur vom Pflanzenschutzamt Berlin in besonderen Fällen auf Antrag zugelassen werden. Bei der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen dürfen nur zugelassen Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die mit der Angabe „Anwendung im Haus-und Kleingartenbereich“ versehen sind. Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung sowie die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen einzuhalten. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten. Grundsätzlich dürfen Pflanzenschutzmittel nur nach vorheriger Beratung durch das Pflanzenschutzamt oder nach Beratung durch Gartenfachberaterinnen und Gartenfachberater mit Sachkundenachweis angewendet werden.
4.    In Wasserschutzgebieten ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Herbiziden generell verboten. Ausnahmezulassungen müssen gesondert bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung beantragt werden. Eine Verpflichtung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besteht allein bei behördlicher Anordnung. Der Verpächter wird die Unterpächterinnen und Unterpächter über den neuesten Stand des integrierten Pflanzenschutzes der ökologischen Anbauweisen und über die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen informieren. „Integrierter Pflanzenschutz vereinigt die verschiedensten Verfahren des Pflanzenschutzes, d.h. die biologischen, biotechnischen, pflanzenzüchterischen, anbau- und kulturtechnischen Verfahren. Der chemische Pflanzenschutz ist nur auf das Notwendigste zu beschränken.“
5.    Die Parzelle ist angemessen zu bepflanzen; hierbei ist auf Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Bevorzugt sind standortgerecht Obstgehölze zu pflanzen. Hierbei ist niedrigstämmigen, gegen Schädlingen und Krankheiten resistenten Varianten, der Vorzug zu geben. Hochwachsende und besonders ausladende Bäume, insbesondere Waldbäume,(Rotbuchen, Linden, Platanen, Rosskastanien, Stieleichen, Pappeln, Birken, Nadelbäume, Weiden) und Walnussbäume dürfen nicht gepflanzt werden Die Gesamtfläche aller Nadelgehölze auf der Parzelle darf nicht mehr als 10 m² betragen.
6.    Hecken als Einfriedung am Weg sowie zu den Nachbarparzellen dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten und den Weg nicht einengen.
7.    Das Aufstellen und Anbringen von sichtbehinderten Materialien ist nur im Ausnahmefall (zum Beispiel an verkehrsreichen Straßen, Parkplätzen, oder Ähnlichem) und mit Zustimmung des Bezirksverbandes zulässig.
8.    Die Verwendung von Stacheldraht, Nadelleisten oder ähnlichen Materialien ist untersagt.
9.    Mindestpflanzabstände zu den Einfriedungen betragen für Spindel-/Spalierobst -2,00 m
10. Halbstämme und Buschbäum -2,00 m
11. Sträucher und Hecken -0.70 m.
12. Der Arten- und Biotopschutz ist zu fördern. Das gilt insbesondere für den Vogelschutz.
13. Pflanzenabfall und anderes kompostierfähiges Material muss in der Kleingartenparzellle fachgerecht kompostiert werden. Kranke Pflanzenabfälle sind ordnungsgemä8 zu entsorgen.
14. Die Parzelle ist stets frei von Abfall und Gerümpel zu halten. Hinsichtlich der Abfall- und Müllbeseitigung muss/müssen sich der/die Pächter an der vereinbarten Entsorgung beteiligen.
15. Abwasser ist in vom Deutschen Institut für Bautechnik(DIGt) allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwassersammelbehältern zu sammeln und ordnungsgemäß durch ein von den Berliner Wasserbetrieben zugelassenes Unternehmen zu entsorgen. Auf Verlangen sind dem Verpächter die Dichtigkeit der Abwassersammelarmlagen und die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen. Für die Errichtung und den Betrieb von Abwassersammelanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik. In Wasserschutzgebieten sind besondere Anforderungen zu beachten. Sofern neben Fäkalien kein weiteres häusliches Abwasser anfällt, sind außerhalb von Wasserschutzgebieten auch Trocken- beziehungsweise Humustoiletten zulässig. Eine Versickerung des häuslichen Abwassers beziehungsweise das Jauchen mit diesem ist nicht zulässig. (Abwassersammelanlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des      Verpächters mittels Bauantrag).
16. Die auch nur vorübergehende Haltung von Nutztieren (Schweine, Ziegen, Schafe) ist verboten.
17. In einer Parzelle ist die Kleintierhaltung und Kleintierzucht nicht gestattet (z.B. Katzen, Hunde, Tauben, Vögel, Geflügel, Ziervögel, Kaninchen und Rassegeflügel). Unter Tierhaltung fällt nicht das gelegentliche Mitbringen von Hund und Katze. Hunde sind innerhalb der Anlage an der Leine zu führen und so zu halten, dass die Ruhe in der Anlage Arkenberge nicht gestört wird. Verunreinigungen durch Tiere auf den Wegen und Plätzen in der Kleingartenanlage sind sofort durch den Tierhalter zu beseitigen. Das Streunen von Katzen Innerhalb der Anlage ist zu unterbinden. Die Tierhaltung kann bei Zuwiderhandlung untersagt werden. Für etwaige Schäden aus der Tierhaltung haftet(n) der/die Tierhalter.
18. Als Richtwert gelten 4 Bienenvölker pro Hektar. Für die Anschaffung von Bienen haben sich finanzielle Zuschüsse bewährt mit dem Zweck einer ganzjährigen Haltung am Standort. Da sich die Obstblüte und die Rapsblüte zeitlich überschneiden, ist im Interesse der Kleingärtner ein Wandern des Imkers mit seinen Bienen zum Raps nicht wünschenswert. Zur Anhebung des Flugwinkels sind Sträucher, aber auch Totholzaufschichtungen und Holzwände zweckmäßig. Nicht vergessen sollten wir die fleißigen Wildbienen und Hummeln. Insektenhotels mit Bauanleitung gibt es zu Genüge in der kleingärtnerischen Fachliteratur und den Naturschutzverbänden. Grundsätzlich darf man Bienenvölker überall aufstellen, wenn man die Zustimmung des Verpächters einholt. Doch gibt es einige Regeln, die man einhalten sollte. Die Aufstellung sollte so erfolgen, dass andere Mitmenschen nicht beeinträchtigt werden.
19. Das zeitweilige Aufstellen von Zelten, Sonnenzelten und Pavillons ist für besondere Gelegenheiten beim Verpächter der Kleingartenanlage zu beantragen.
20. Ortsfeste Funk-und TV-Antennen sowie Windgeneratoren sind nicht zugelassen.
21. In der Anlage Arkenberge gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Lärmschutz; darüber hinaus herrscht von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Mittagsruhe.
22. Die Parzelle ist durch ein Nummernschild (bei Dauerbewohnern mit Beleuchtung) an der vorderen Begrenzung (Gartentor) zu kennzeichnen.
23. Offenes Feuer (Lagerfeuer, Feuerkörbe u.a.) ist auf den Parzellen verboten. Die Auflagen der Berliner Feuerwehr bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes sind zu beachten. Die dafür ausgewiesenen Wege müssen ständig für die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge befahrbar gehalten werden. Für das Betreiben genehmigter Feuerstätte in Lauben gelten die gesetzlichen Brandschutzvorschriften.
24. Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen, einschließlich Mofas, Mopeds und Motorrädern, Fahrzeugen zum gewerblichen Gebrauch, Wohnwagen und Booten auf den Wegen der Anlage Arkenberge oder auf der Parzelle ist verboten. Eine Ausnahmereglung kann der Grundstückseigentümer schriftlich treffen. Das Befahren der Wege der Anlage Arkenberge ist nur zum Be-und Entladen der Fahrzeuge der Pächter und von Ver- und Entsorgungsfahrzeugen gestattet. Ansonsten sind die Wege der Anlage Arkenberge nur zum Erreichen der vom Verpächter genehmigten Plätze zum Parken zu benutzen. Die vom Verpächter genehmigten Sperranlagen auf Wegen der Fläche Arkenberge sind durch die Unterpächter zu dulden und Ihre Mechanismen bei jedem Passieren ordnungsgemäß zu betätigen.
25. Ist keine als Parkplatz ausgewiesene Gemeinschaftsfläche vorhanden und in der näheren Umgebung keine Parkmöglichkeit gegeben, so kann in Ausnahmefällen der Grundstückseigentümer des In Abstimmung mit dem Verpächter das zeitweilige Abstellen eines Pkw auf der Parzelle gestatten.
26.  Zulässig ist ein leicht transportables, nicht in das Erdreich eingelassenes Badebecken mit höchstens 3,60m Durchmesser und einer Höhe von 0,90m. Nicht mehr verwendete Schwimmbecken, alte oder defekte Schwimmbecken sind zeitnah zu entfernen. Bei dem abgeleiteten Wasser aus einem Schwimmbecken handelt es sich um Abwasser im Sinne des § 29 d Abs. 2 BWG und darf nicht in den Boden abgeleitet werden. Eine entsprechende Entsorgung des Abwassers ist durch den Unterpächter sicherzustellen.