Willkommen bei den Gartenfreunden Arkenberge
Satzung der Anlage Arkenberge e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Zweck und deren Verwirklichung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeitrag und andere Leistungen
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Erweiterter Vorstand
§ 11 Finanzen und Rechnungswesen
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften & 13 Datenschutz
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 15 Salvatorische Klausel
§ 16 Schlussbestimmung
Neufassung der Satzung der Anlage Arkenberge e. V. vom 16. Oktober 2018
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. der Verein führt den Namen „Anlage Arkenberge e.V.“
Er hat seinen Sitz in 13159 Berlin-Pankow und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter dem Aktenzeichen VR-Nr. 11624 B eingetragen.
2. Gerichtsstand ist Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Zweck und deren Verwirklichung
Das Grundanliegen des Vereins ist die Förderung der Naturverbundenheit und des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigung ist die Förderung der Familie und Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für Jedermann. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder bei der gärtnerischen Nutzung der Parzellen sowie beim Schutz der Umwelt,
b) die Hege und Pflege der Parzellen nach dem Prinzip der ökologischen Nachhaltigkeit, was sich in der Nutzung der natürlichen Ressourcen und im respektvollen Umgang mit der Natur ausdrückt,
c) die Gestaltung und Verbesserung der ökologischen Grundlagen und Schutz des Bodens,
d) Pflege der Geschichte und Tradition des Vereins und die Bewahrung des sozialen und kulturellen Lebens im Verein,
e) die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Einrichtungen und die kontinuierliche Versorgung der Vereinsmitglieder mit Wasser und Strom und
f) die Förderung der ökologischen Gestaltung von Grundstücken und Gemeinschaftsanlagen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder volljährige Bürger der Bundesrepublik Deutschland werden.
b) Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden und setzt voraus, dass der Antragsteller eine Parzelle der Anlage nutzt oder nutzen will. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt diese dem Antragsteller mit. Dieser Mitteilung ist eine Satzung sowie weitere Vereinsdokumente z.B. Strom- und Wasservereinbarung beizufügen. Mit Unterzeichnung erkennt der Interessent die Satzung, Bauordnung und Gartenordnung an. Weiterhin ist die Unterzeichnung der Vereinbarung über Strom und Wasser Bedingung zur Aufnahme als Mitglied. Die Ablehnung des Antrages muss nicht begründet werden
c) Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen. Die Satzung sowie die Wasser- und Stromvereinbarung gilt von dem neuen Mitglied als anerkannt, sobald seine erste Zahlung erfolgt ist.
d) Die Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Abschluss eines
Miet-, Nutzungs- oder Pachtvertrages. Das neue Mitglied wird bis zum Abschluss eines Miet-, Nutzungs- oder Pachtvertrages in der Warteliste des Vereins registriert.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen, wenn er bis zum 30. September des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wurde.
b) Mit Beendigung des Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrages.
c) durch Tod des Mitglieds
d) Durch Ausschluss, wenn das Mitglied
-gegen die Satzung verstößt, insbesondere wenn es mit seinen Beitrags- oder an der
-Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Monate, trotz Mahnung, im Rückstand ist,
- Vereinsbeschlüsse nicht befolgt,
- den Miet-, Pacht- bzw. Nutzungsvertrag einschließlich der Gartenordnung gröblich missachtet
-ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben oder Einwurf bekannt zu geben. Gegen den Beschluss ist der Einspruch binnen 2 Wochen nach Zugang möglich. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.
Erlischt die Mitgliedschaft, verliert das Mitglied alle aus der Mitgliedschaft begründeten Ansprüche. Die Beiträge sowie andere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten. Durch den Verein erfolgt keine Rückerstattung von Beiträgen, finanziellen Vergütung und aus geleisteten Arbeitsstunden. Forderungen des Vereins an das bisherige Mitglied bleiben davon unberührt. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft sind alle, insbesondere finanzielle, Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vorstand über einen beabsichtigten Verkauf seiner Parzelle zu informieren und einen Nachpächter zunächst über die Warteliste des Vereins zu suchen. Die Vorgaben des Eigentümers und/oder Verwalters bleiben hiervon unberührt.
3. Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und/oder die lange Jahre im Vereinsvorstand tätig waren. Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Arbeitsstunden befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht
a) durch Vorschläge, Hinweise und aktives Mitwirken den in der Satzung des Vereins festgelegten Zweck und die daraus abgeleiteten Aufgaben mitzugestalten,
b) am Abstimmungsverfahren auf der Mitgliederversammlung teilzunehmen sowie der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten,
c) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Gemeinschaftseinrichtungen unter Beachtung der dafür vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu nutzen,
d) sich mit Vorschlägen, Hinweisen und Kritiken mündlich oder schriftlich an die Vorstandsmitglieder oder Revisoren zu wenden,
e) im Abstimmungsverfahren durch die Mitgliederversammlung in einem Organ oder einer Kommission tätig zu werden.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht
a) durch Vorschläge, Hinweise und aktives Mitwirken den in der Satzung des Vereins festgelegten Zweck und die daraus abgeleiteten Aufgaben mitzugestalten,
b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes durch aktives Handeln zu verwirklichen,
c) die Einhaltung der jeweilig zur Zeit geltenden Miet-, Pacht-, bzw. Nutzungsverträge und der Gartenordnung sowie der Baulichkeitenordnung zu gewährleisten,
d) seine Mitgliedsbeiträge und sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein termingerecht zu erbringen sowie
e) Änderungen der Wohnanschrift, des Namens und andere, für den Verein bedeutsame Änderungen zur Person des Mitglieds dem Vorstand innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung mitzuteilen.
3. Ist das Mitglied des Vereins vertraglicher Nutzer einer Parzelle, ergeben sich weitere Rechte und Pflichten aus diesem Rechtsverhältnis (Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrag, Vereinbarung über die Wasser- und Stromlieferung).
§6 Mitgliedsbeitrag und andere Leistungen
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und andere Leistungen gefordert. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder entrichten darüber hinaus im Voraus vom Vorstand festzulegende, angemessene Vorauszahlungen an von der Mitgliederversammlung beschlossenen Entgelten für die Bewirtschaftung bzw. Erneuerung von Gemeinschaftsanlagen sowie für alle verbrauchsabhängigen Entgelte. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zur Höhe des 6-fachen des Mitgliedsbeitrages pro Parzelle betragen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit den anderen finanziellen Leistungen z.B. Pacht/Umlagen u. ä. pünktlich zu zahlen und die Anzahl der festgelegten Arbeitsstunden zu leisten. Die Zahlungen und Leistungen haben turnusmäßig zu erfolgen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, zur Zahlung oder zur Leistung von Arbeitsstunden aufzufordern.
4.Die dem Verein durch schuldhaften Zahlungsverzug und erforderlicher Mahnung entstehenden Kosten sind vom säumigen Mitglied zu erstatten. Vom Mitglied im Geschäftsjahr nicht geleistete Arbeitsstunden sind in Geld zu zahlen. Die Höhe des Stundensatzes und der Mahngebühr beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Sie kann auch vom Vorstand oder erweiterten Vorstand beschlossen werden.
3. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand vorbereitet und einberufen. Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter. Die Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung muss grundsätzlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Aushang im Vereinsgelände bekannt gegeben werden. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind auch per E-Mail möglich.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Mitglieder sind in allen Vereinsangelegenheiten voll stimmberechtigt, wenn sie ihre Beitragspflicht erfüllt haben.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit berührende, Anträge müssen in die Tagesordnung übernommen werden. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung behandelt werden.
6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des Schatzmeisters und des Berichtes der Revisoren.
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr.
c) Entlastung des Vorstandes bei Neuwahlen
d) Wahl des
- Vorstandes
- der Leiter der Arbeitsgruppen des erweiterten Vorstandes,
-Der Revisoren und
-anderer Funktionsträger außerhalb des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
-der Aufnahmegebühr,
- der Umlagen und
-der Anzahl der jährlich pro Parzelle zu leistenden Arbeitsstunden
-die Höhe des Stundensatzes für nicht geleistete Arbeitsstunden und
- sonstiger Leistungen
f) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gem. 5 4 Ziffer 2
g) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
h) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
i) Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Satzung
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung oder Ergänzung der Satzung sowie bei Wahlen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder des Vereins erforderlich.
8. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter, soweit es nicht der Vorsitzende ist, zu unterzeichnen.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Kassenwart (stellvertretenden Schatzmeister) und
dem Schriftführer.
2. Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Schatzmeister jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins, wenn es über eine, für das jeweilige Vorstandsamt nötige Eignung verfügt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Scheidet ein Mitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst. Treten mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig zurück, sind umgehend Neuwahlen durchzuführen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzusetzen, wenn sie nicht gegen Gesetze oder die Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein.
5. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich zur Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben des Vereins. Sie erhalten eine Ehrenamtspauschale, wenn die Finanzierung durch den Finanzplan des Vereins gesichert ist. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.
6. Die Zahlung der Ehrenamtspauschale erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt werden.
7. Der Vorstand darf über die Verwendung finanzieller Mittel bis zu einem Betrag, der durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird, selbst entscheiden. Weiterhin darf der Vorstand zusammen mit dem erweiterten Vorstand über einen Betrag, der ebenfalls durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird, selbst entscheiden. Beides ist nur möglich, wenn die Finanzierung durch den Finanzplan des Vereins gesichert ist. Über die jeweilige Höhe hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
8. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand ständige oder zeitweilige Arbeitsgruppen bilden. Für die Mitglieder dieser Arbeitsgruppen gelten Ziffern 4, 5 und 6 entsprechend.
9. Vorstandssitzungen werden vom Vorstand einberufen und geleitet. Beschlüsse des Vorstandes, die nicht bereits getroffene Beschlüsse der Mitgliederversammlung streifen, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zweier Wochen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 10 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
dem Vorstand und
den Leitern der Arbeitsgruppen.
2. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wenn erforderlich, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung andere Mitglieder des Vereins mit der Wahrnehmung von Aufgaben des erweiterten Vorstandes beauftragen.
3. Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden regelmäßig im Anschluss an der gewöhnlichen Vorstandssitzung statt und werden vom Vorsitzenden geleitet. Eine Sitzung ist auch auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes binnen zweier Wochen einzuberufen.
4. Der erweiterte Vorstand hat den Vorstand bei der Geschäftsführung und bei sonstigen Vereinsaufgaben zu unterstützen und in Frage von grundsätzlicher oder weitreichender Bedeutung zu beraten. Er nimmt in seinen Sitzungen den Bericht des Vorstandes über dessen Tätigkeit sowie über die laufenden, die geplanten und die abgeschlossenen Angelegenheiten entgegen. Er fasst grundsätzlich keine für den Vorstand verbindlichen Beschlüsse.
5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes arbeiten ehrenamtlich zur Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben des Vereins. Sie erhalten eine Ehrenamtspauschale, wenn die Finanzierung durch den Finanzplan des Vereins gesichert ist. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. Die Erstattung der Ehrenamtspauschale erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt werden.
§ 11 Finanzen und Rechnungswesen
1. Die Führung der Kasse obliegt dem Kassenwart (stellv. Schatzmeister). Die Führung der Finanzen und des Rechnungswesens erfolgt durch den Schatzmeister mit der erforderlichen Sorgfalt unter Mitwirkung und Mitverantwortung des Vorsitzenden. Der Schatzmeister sichert
-die pünktliche und vollständige Erhebung der Mitgliedsbeiträge, evtl. Pachtgelder, Umlagen und weiterer Einnahmen,
-die pünktliche Abführung der finanziellen Verbindlichkeiten und
-die Ausarbeitung, Einhaltung und Kontrolle des jährlichen Finanzplanes.
2. Die Prüfung der Kasse nebst Finanzen, des Rechnungswesens und der Verwendung der Mittel nach Satzung, Finanzplan und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes obliegt den Revisoren. Die Revisoren werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es sind jeweils zwei Revisoren und ein Stellvertreter, darunter ein Finanzprüfer, zu wählen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
3. Es haben jährlich mindestens zwei Prüfungen stattzufinden. Die Ergebnisse der Revisoren sind schriftlich niederzulegen, von den Revisoren zu unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen und in der Mitgliederversammlung von einem Revisor den Mitgliedern vorzutragen. Damit verbunden können Vorschläge für die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
§12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes, der Arbeitsgruppen und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über Mitgliederversammlungen werden Protokolle aufgenommen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter, soweit es nicht der Vorsitzende ist, zu unterzeichnen sind.
3. Alle Unterlagen werden durch den Vorstand verwaltet.
§ 13 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse und Geburtsdatum. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" einberufen ist.
2. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Die Arche Christliches Kinder,- und Jugendwerk e.V.“ mit Sitz in Berlin-Hellersdorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.
§ 15 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden sollten oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
§16 Schlussbestimmung
1. Die Änderung der Satzung treten mit der Registrierung beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft.
2. Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.